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AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Johann Stoiber GmbH & Co. KG

Johann Stoiber GmbH & Co. KG
Hanzinger Straße 13
93455 Traitsching

(„Auftragnehmer“)

 

 

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gelten sie allerdings nur insoweit, als nicht in den jeweiligen Bedingungen etwas anderes festgelegt wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, durch welche von diesen Bestimmungen abgewichen werden soll.
(5) Sobald diese AGB einmal in einen Vertrag einbezogen worden sind, gelten sie in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem konkreten Auftraggeber, ohne dass erneut auf die AGB hingewiesen werden muss. Über Änderungen der AGB wird der Kunde in Textform informiert.
(6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGBs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte bzw. der Leistungen, welche der Auftragnehmer für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form von individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Kunden auf dessen Anfrage übermittelt werden.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Angebotsunterlagen, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Muster), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopie zurückzugeben.
(3) Die Angebote haben eine Gültigkeit von 15 Tagen, sofern in den Angeboten nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist.
(4) Ein Auftrag kann entweder konkludent, schriftlich oder durch Ausführung der Leistung an den Auftraggeber angenommen werden.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das eingereichte Angebot aufgrund von Tippfehlern, Preisfehlern, Mehrwertsteuer-, Währungs-, und Steueränderungen, Preiserhöhungen, ausverkaufter oder vermieteter Produkte, sowie technischer Gegebenheiten zu ändern.

 

 

§ 3 Ausführungsfristen und Verzug

(1) Die Liefertermine bzw. -fristen werden von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Bei den angegebenen Lieferterminen bzw. -fristen handelt es sich um unverbindliche Termine, es sei denn, dass die Verbindlichkeit gesondert, schriftlich zugesagt wird.

(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es aufgrund der Gegebenheiten im vorliegenden Gewerbe zeitweise zu Lieferverzögerungen kommen kann.

(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Lieferung von Materialen.

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 4 Gefahrenübergang und Transport

(1) Versandweg und –mittel sind der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert.
(2) Ist der Kunde kein Verbraucher, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes, auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
(3) Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(4) Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Soll die Ausführung mehr als 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Auftragnehmer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Materialien berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu führen. Übersteigen die aktuell gültigen Preise die vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie eingegangen sind.
(3) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Die Zahlung ist sofern nicht anders vereinbart sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(6) Die Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bzw. Befriedigung sämtlicher Forderungen und Ansprüche des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner – ohne Rücksicht auf deren Entstehungszeit oder Rechtsgrund – Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Vertragspartner jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware untersagt.
(3) Der Vertragspartner hat den Auftragnehmer unverzüglich über Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, sowie über Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter die Ware betreffend zu unterrichten.
(4) Der Vertragspartner ist zu einer pfleglichen Behandlung der Eigentumsvorbehaltsware verpflichtet und hat die Vorbehaltsware unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen.
(5) Der Vertragspartner, der kein Verbraucher ist, ist berechtigt, die von dem Auftragnehmer gekaufte Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verwenden (verbinden, vermischen, verarbeiten). Diese Berechtigung gilt jedoch dann nicht, wenn der Vertragspartner den Anspruch aus einer Weiterverfügung der Ware bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten hat oder der Vertragspartner mit seinen Kunden ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat.
Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle ihm erwachsenden Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen dessen Kunden oder Abnehmer in der Höhe der Gesamthöhe der Forderung des Auftragnehmers (inklusive Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Eigentumsvorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung weiterhin ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.
(6) Im Falle einer Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware gilt der Auftragnehmer als Hersteller der neuen Sachen, ohne dass ihm hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Im Falle einer Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einer Sache eines Dritten erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Forderungen oder Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
(8) Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

 

 

§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Gegenüber Verbrauchern gilt: Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Ist die Bestellung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt.
(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Bestellung zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(8) Es wird keine Haftung für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (insbesondere wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt werden), ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoff, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Auftragnehmer erfolgte Änderung oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter (insbesondere wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Original Spezifikationen entsprechen).
(9) Für alle von dem Auftragnehmer hergestellte Gewerke bzw. Verkaufsprodukte (Aluminiumschränke und -container, Betongebäude und -schränke, Betonfundamente, Aluminiumtransportkisten) gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, d.h. der Auftragnehmer haftet für Mängelansprüche zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen wird die Mängelhaftung auf ein Jahr verkürzt.

 

 

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Höhere Gewalt

Liegen besondere Umstände vor, wodurch der Auftragnehmer gehindert ist, seine Leistungen zu erbringen, kann sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt berufen. Beispiele dafür können Pandemien, Streiks, Schneestürme und Brände sein.

 

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv. § 14 BGB ist.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Stand: 04/2024

 

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